Statuten

OSSI Austria – Open Source for Social Inclusion Austria (Förderung von Open Source Software für soziale Inklusion)

ZVR 1728830759
Wien
Entstehung 25. 07. 2020

Präambel

Der Verein OSSI Austria – Open Source for Social Inclusion Austria (Förderung von Open Source Software für soziale Inklusion) setzt sich gegen Diskriminierung – insbesondere die altersbedingte – ein, die unter anderem im Zuge von Maßnahmen betreffend der Sozialen Distanzierung auftreten. OSSI Austria entwickelt Konzepte und Lösungen, die es beispielsweise Bewohnern von Pflegeheimen, Patienten in Langzeitpflege und anderen Einrichtungen (o.ä.) ermöglichen, durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln und Digitalisierungsmaßnahmen am öffentlichen Leben teilzunehmen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen OSSI Austria – Open Source for Social Inclusion Austria (Förderung von Open Source Software für soziale Inklusion)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die ganze Welt.

§ 2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt folgende Zwecke:

    • Schaffung von Open Source Software zum erleichterten Kommunizieren
    • Förderung sozialer Inklusion marginalisierter Gruppen an der Teilhabe an Internet und Kommunikation
    • Förderung von technischen Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere für Betroffenen mit körperlichen, sozialen, oder psychischen Einschränkungen
  • Angewandte Forschung und Konzeption von Interaktionskonzepten, Usability und Interfaces, die auch für Menschen mit Einschränkung einfach zu bedienen sind
  • Konzeption und Entwicklung von Technologien, die Menschen helfen sollen, aus Einsamkeit und Isolation herauszubrechen

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
    • Entwicklung von Software, insbesondere gemeinnützige Open Source
  • Kreieren von Interaktionskonzepten und Prototypen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Angewandte Forschung und Nutzerforschung
  • Betrieb, Vertrieb, Veröffentlichung und Wartung von Mobile Apps und Software
    • Veranstaltung von Workshops und Seminaren
    • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Vernetzung und Kooperationen mit gemeinnützigen Organisationen
    • Veranstaltung von Wettbewerben
    • Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
    • Betrieb und Bereitstellung von Infrastruktur
  • Beteiligung an Unternehmen, deren Aufgabengebiet dem Vereinszweck ähnlich ist.

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Desweiteren kann der Verein Kooperation mit Organisationen eingehen, um den Vereinszweck gemeinsam erreichen zu können und mehr Reichweite zu erlangen.

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Fundraising
  • Einnahmen aus Crowdfunding
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand und Organisationen
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  • Sponsoring
  • Flohmärkte
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Werbeeinnahmen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Mitgliedsbeiträge unterstützen können. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die aufgrund von besonderen Verdiensten / außerordentlicher Leistungen im Sinne des Vereinszwecks von der Generalversammlung als (ordentliches) Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nach einer vorangegangen Frist von 2 Monaten zum jeweiligen Quartalsende erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
  5. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 15 offen. Vom Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte, nicht aber die Pflichten des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
  2. Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
  3. RechnungsprüferInnen (siehe § 14) und
  4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann physisch stattfinden oder auf digitale Art, beispielsweise in einer Videokonferenz.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die RechnungsprüferInnen haben die Möglichkeit, den Vorstand um Einladung und Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu ersuchen. Kommt der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen dem Wunsch nach, die Einberufung auszusenden, so können die RechnungsprüferInnen selbst eine Einberufung vornehmen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es muss allen Mitgliedern die Teilnahme ermöglicht werden, auch wenn beispielsweise Videokonferenz notwendig ist, wenn Mitglieder nicht räumlich anwesend sind.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, der abgegebenen, gültigen Stimmen. Statutenänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ⅔ der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstands oder RechnungsprüferInnen mit dem Verein,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, nämlich dem/der Obmann/Obfrau, dem/der StellvertreterIn und den übrigen Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kurator/in/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands ist zeitlich auf zwei Jahre begrenzt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme de/s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
  7. Den Vorsitz führt im Zweifelsfall das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstands in Kraft.
  10. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

  1. Der Verein wird nach außen durch den Obmann/ die Obfrau bzw. ihren StellvertreterIn vertreten. Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer Zeichnung durch den/die VorstandsvorsitzendeN und den/die StellvertreterIn. (Gesamtvertretung)
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr begrenzt gewählt. Wiederwahl ist möglich. Da die RechnungsprüferInnen als Kontrollorgan des Vorstands dienen, können die Personen im Vorstand nicht (zusätzlich) die Funktion der RechnungsprüferInnen ausführen, diese Funktion ist Mitgliedern vorbehalten, die explizit nicht im Vorstand sind.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die SchiedsrichterInnen und für die/den Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
  3. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einem anderen Verein bzw. einer Organisation mit einem ähnlichen Vereinszweck zuzuführen.

 

[Version vom 25.07.2020]